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Rechtliche Lage

Besitzmengen und Konsumzonen: Was wo erlaubt ist

12 min LesezeitAktualisiert: 2026-03-26
Karte mit markierten Schutzzonen rund um Schulen und Spielplätze

Übersicht über die Mengengrenzen im öffentlichen und privaten Bereich, Schutzzonen, Polizeikontrollen, Transport im Auto und praktische Tipps für den Alltag.

Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Rechtslage kann sich ändern. Stand: 2026-03-26

Eines der häufigsten Missverständnisse nach der Cannabislegalisierung ist die Vorstellung, man könne nun überall und jederzeit Cannabis besitzen und konsumieren. Das KCanG schafft zwar erhebliche Freiheiten, aber der gesetzliche Rahmen definiert präzise, welche Mengen wo erlaubt sind und an welchen Orten der Konsum untersagt bleibt. Dieser Artikel gibt einen strukturierten Überblick.

## Besitzmengen: Öffentlich vs. Privat

Das KCanG unterscheidet grundlegend zwischen dem öffentlichen und dem privaten Bereich, wenn es um erlaubte Besitzmengen geht.

**Öffentlicher Bereich (25 Gramm):** Im öffentlichen Raum – also auf Straßen, in Parks, auf Plätzen, in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Einkaufszentren und an allen anderen allgemein zugänglichen Orten – dürfen Erwachsene ab 18 Jahren bis zu 25 Gramm getrocknetes Cannabis bei sich tragen. Alles darüber ist unerlaubt.

**Privater Bereich (50 Gramm):** Zuhause, in der eigenen Wohnung oder auf dem privaten Grundstück (Garten, Terrasse, Balkon), dürfen bis zu 50 Gramm Cannabis aufbewahrt werden. Die höhere Grenze im privaten Bereich spiegelt die geringere Gefahr einer ungewollten Weitergabe wider.

**Was zählt als Cannabis?** Für die Gewichtsgrenzen zählen alle Formen von Cannabis – also getrocknete Blüten, Haschisch, aber auch andere aufbereitete Formen. Bei Konzentraten oder Extrakten (Wax, Shatter, Öl) ist die Umrechnung nicht explizit im Gesetz geregelt, was zu Rechtsunsicherheiten führt. Die Behörden tendieren dazu, das Gewicht des Produkts zu messen, nicht seinen THC-Äquivalentwert.

**Was ist bei Überschreitung zu erwarten?** Eine geringfügige Überschreitung der 25-Gramm-Grenze im öffentlichen Bereich ist in der Regel eine Ordnungswidrigkeit, keine Straftat. Je nach Menge und Umständen kann die Staatsanwaltschaft jedoch bei erheblichen Überschreitungen zur Strafverfolgung übergehen.

## Konsumverbote: Schutzzonen im Detail

Das KCanG definiert mehrere Orte und Zonen, in denen der Cannabiskonsum auch für Erwachsene verboten ist.

**100-Meter-Schutzzone um Schulen:** Rund um alle Schultypen – Grundschulen, Gymnasien, Gesamtschulen, Berufsschulen, Förderschulen – gilt ein Konsumverbot im Umkreis von 100 Metern. Die Messung erfolgt als Luftlinie vom Schulgebäude oder -gelände. Das Verbot gilt zu jeder Tageszeit und an jedem Wochentag, also auch nachts und am Wochenende.

**100-Meter-Schutzzone um Kindertagesstätten und Krippen:** Gleiches gilt für Kitas, Kindergärten, Kinderkrippen und ähnliche Betreuungseinrichtungen für Kinder unter schulpflichtigem Alter.

**100-Meter-Schutzzone um öffentliche Spielplätze:** Öffentlich zugängliche Spielplätze sind ebenfalls von einer 100-Meter-Zone umgeben. Dabei gilt die Zone um den Spielplatz selbst, also ab dem Rand der Spielfläche oder der Einfriedung.

**100-Meter-Schutzzone um öffentliche Sportstätten:** Sportanlagen wie Freibäder, Stadien, Leichtathletikanlagen oder öffentliche Sportplätze sind ebenfalls geschützt.

**100-Meter-Schutzzone um Jugendeinrichtungen:** Jugendzentren, Jugendherbergen und ähnliche Einrichtungen, die speziell für Minderjährige konzipiert sind, fallen ebenfalls unter den Schutzbereich.

**In Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr:** Das Konsumieren in Fußgängerzonen ist während der Hauptbetriebszeiten verboten, da dort typischerweise auch Minderjährige und vulnerable Personen unterwegs sind.

**In Sichtweite von Minderjährigen:** Unabhängig vom Ort ist der Konsum verboten, wenn Minderjährige direkt anwesend und der Konsum für sie sichtbar ist. Dieses Verbot gilt auch in privaten Räumen.

## Polizeikontrollen: Ablauf und Rechte

Ein praktisches Thema, das viele Konsumenten beschäftigt, ist: Was passiert, wenn man mit Cannabis kontrolliert wird?

**Berechtigung zur Kontrolle:** Die Polizei ist berechtigt, Personen zu kontrollieren, wenn ein konkreter Verdacht auf eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit besteht oder in bestimmten Gefahrenlagen auch ohne konkreten Verdacht (sogenannte anlasslose Kontrollen, je nach Landesrecht). Cannabis im öffentlichen Raum bei sich zu tragen ist legal, gibt also für sich genommen keinen Verdachtsgrund.

**Was die Polizei darf:** Bei einer Kontrolle kann die Polizei die Personalien feststellen, eine Taschenüberprüfung vornehmen (wenn ein rechtmäßiger Durchsuchungsgrund besteht) und die Menge des mitgeführten Cannabis feststellen.

**Was man tun sollte:** Den Ausweis mitführen und vorzeigen. Die Menge ruhig angeben, wenn gefragt. Das Cannabis zeigen, wenn es legal ist. Nicht in Panik geraten, denn bis 25 Gramm ist der Besitz legal.

**Beschlagnahme:** Wenn die Grenze von 25 Gramm nicht überschritten wird und kein Konsum in einer Schutzzone stattfand, besteht kein Grund zur Beschlagnahme. Beamte, die dennoch Cannabis einziehen wollen, sollten um eine schriftliche Begründung gebeten werden.

**Recht auf Schweigen:** Man ist nicht verpflichtet, Angaben zur Herkunft des Cannabis zu machen. Das Recht zu schweigen gilt auch gegenüber der Polizei. Angaben zur eigenen Person (Name, Adresse) sind hingegen bei einer rechtmäßigen Kontrolle Pflicht.

## Cannabis im Auto transportieren

Der Transport von Cannabis im Fahrzeug ist eine Frage, die viele Autofahrer beschäftigt. Hier gelten kombinierte Regeln aus dem KCanG und dem Straßenverkehrsrecht.

**Als Fahrer:** Wer selbst fährt und Cannabis bei sich hat, muss sicherstellen, dass der THC-Blutspiegel unter dem Grenzwert von 3,5 ng/ml liegt. Das Mitführen von Cannabis im Auto – auch in der erlaubten Menge – ist kein Problem, solange nicht unter aktuellem THC-Einfluss gefahren wird. Das Cannabis sollte griffsicher aufbewahrt werden, also nicht im Handschuhfach oder auf dem Beifahrersitz, sondern im Kofferraum oder einer verschlossenen Tasche. So wird auch der Eindruck eines unmittelbaren Konsumzusammenhangs vermieden.

**Als Mitfahrer:** Mitfahrer dürfen Cannabis mitführen (bis zur erlaubten Menge). Der Konsum im fahrenden oder stehenden Auto auf öffentlichem Verkehrsgrund ist verboten – sowohl für den Fahrer als auch für Mitfahrer.

**Bei Fahrgemeinschaften:** Wenn mehrere Personen jeweils bis zu 25 Gramm bei sich haben und gemeinsam fahren, ist das legal, sofern jede Person ihre eigene Menge bei sich trägt und nicht einer für alle transportiert (was als Weitergabe interpretiert werden könnte).

## Reisen mit Cannabis: Grenzen und Länder

Cannabis darf nicht aus Deutschland ausgeführt werden. Der internationale Transport – selbst in EU-Länder, in denen Cannabis ebenfalls legal ist – ist nach deutschem Recht verboten und kann Strafverfolgung auslösen.

Innerhalb Deutschlands gelten die bundeseinheitlichen Regelungen des KCanG. Wer von einem Bundesland ins andere reist und Cannabis bei sich hat, bewegt sich in einem einheitlichen Rechtsrahmen, sofern die Mengen legal sind.

**Züge und Fernbusse:** In öffentlichen Verkehrsmitteln kann Cannabis mitgeführt werden (bis 25 Gramm), aber der Konsum ist verboten. Bahnhöfe und Bushaltestellen sind öffentliche Orte – dort gelten die allgemeinen Regeln.

## Typische Alltagssituationen und praktische Tipps

**Park und Grünanlagen:** In öffentlichen Parks darf Cannabis konsumiert werden, solange keine Schutzzone aktiv ist (kein Spielplatz, keine Schule in 100-Meter-Nähe) und keine Minderjährigen in der unmittelbaren Umgebung anwesend sind. Trotzdem empfiehlt sich umsichtiges Verhalten, um Beschwerden von Passanten zu vermeiden.

**Eigene Wohnung und Balkon:** Auf dem eigenen Balkon darf konsumiert werden. Starke Geruchsbelästigung für Nachbarn kann allerdings mietrechtliche oder nachbarrechtliche Konsequenzen haben.

**Veranstaltungen und Festivals:** Bei Outdoor-Veranstaltungen auf privatem Gelände gelten die Hausregeln des Veranstalters. Öffentliche Veranstaltungen können eigene Konsumverbote aussprechen. Schutzzonen rund um Schulen oder Spielplätze in der Nähe bleiben relevant.

**Arbeit und Betrieb:** Am Arbeitsplatz gilt das Hausrecht des Arbeitgebers. Viele Arbeitgeber haben Konsumverbote auf dem Betriebsgelände. Der Konsum in der Mittagspause außerhalb des Geländes kann legal sein, muss aber im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit und etwaige Betriebsvereinbarungen sorgfältig abgewogen werden.

Das KCanG hat mehr Freiheit geschaffen, aber auch ein komplexes Regelwerk, dessen Kenntnis notwendig ist, um diese Freiheiten verantwortungsvoll und ohne rechtliche Risiken zu nutzen.

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